Satzung des Vereins „Kunstverein Montabaur e.V."

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen Kunstverein Montabaur.

  2. Nach dem Eintrag ins Vereinsregister lautet der Name Kunstverein Montabaur e.V.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Sitz des Vereins ist Montabaur.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel der kulturellen Bildung, insbesondere der Verbreitung von künstlerischem Schaffen.

Diese Aufgabe nimmt der Verein vor allem durch folgende Maßnahmen wahr:

  1. Vermittlung von Angeboten mit künstlerischen Inhalten, Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Konzerte, Theatervorstellungen, Performances, Workshops und Seminare).

  2. Aufspüren und Aufarbeiten historischer Kunstereignisse in der Region

  3. Durchführung von Projekten (z.B. thematische Ausstellungen und Events)

  4. Öffentlichkeitsarbeit

  5. Unterstützung der Arbeit von im lokalen wie überregionalen Raum lebenden und wirkenden künstlerisch Schaffenden.

  6. Förderung von Personen, die sich in künstlerischen und kulturellen Disziplinen bilden und weiterbilden wollen.

  7. Es ist insbesondere Aufgabe des Vereins diese Ziele in der Region Montabaur und Westerwald zu verwirklichen und Kunst stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen.

  8. Anmietung (auch Pacht oder Kauf) von Räumlichkeiten, die dem Vereinszweck dienen und allen aktiven Mitgliedern zur Verfügung stehen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.

Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:

  • natürlichen Personen

  • juristischen Personen

  • Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Bei den Mitgliedern des Vereins wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern (stimmberechtigt) und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die Ziele und Zwecke jedoch unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag für fördernde Vereinsmitglieder beträgt mindestens 30 € im Jahr.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen, der Satzung zustimmen und mindestens das 16.Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme als aktives oder als förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austrittserklärung

  • durch Ausschluss seitens des Vorstands

  • durch Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des jeweilig laufenden Kalenderjahres möglich. Diese muss bis zum 30. November zugegangen sein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit der Zahlung des Beitrages, des jeweilig vorangegangenen Kalenderjahres der Mitgliedschaft in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmung; hierzu bedarf es einer geheimen Abstimmung. Der Vorstand sollte zuvor dem Mitglied eine Gelegenheit zur Anhörung geben.

§8 Beitrag

Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird fällig, bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Zahlungsweise ist durch eine Einzugsermächtigung vom Mitglied zu garantieren.

§9 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge

  • Zuschüsse durch Subventionen öffentlicher Hand

  • Geld- und Sachspenden

  • Kurseinnahmen

  • Untervermietung von Räumlichkeiten

  • Einnahmen durch Veranstaltungen und Projekte

§10 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§11 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern, von denen jedoch nur die aktiven Mitglieder antrags- und stimmberechtigt sind.

Ihre Aufgaben sind: (a)Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/in. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und deren Entlastung. (b) Beschlussfassung über sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 1 Monat vor dem festgesetzten Termin, einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht eines der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt oder die Satzung es anders vorsieht.

Die Änderung dieser Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, so ist binnen 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von einem/einer bestellten Protokolanten/tin und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

Auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres, legt ein Vorstandsmitglied ein Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr vor. Der Tätigkeitsbericht muss zuvor vom Vorstand verabschiedet worden sein.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:

Einer/einem Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in, wobei alle Vorstandsmitglieder geschäftsfähig sein müssen.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind die drei Vorstandsvorsitzenden, jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand einen Vertreter.

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist an die Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn außer einem der Vorsitzenden, mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.

Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen als aktive oder passive Mitglieder und schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand hat in jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, seit der vorangegangenen Mitgliederversammlung, Rechenschaft abzulegen.

§ 13 Kassenführung

Der/die Schatzmeister/in besorgt die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch. Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Wegen regelmäßig anfallenden Kosten (Verwaltungskosten, etc.), gesetzlich geschuldeter Ausgaben und Beträge bis zu Euro 25,- ist ein Beschluss nicht erforderlich.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen.

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung sind von aktiven Vereinsmitgliedern schriftlich über den Vorstand einzureichen.

Vorschläge einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur nächsten Mitglieder­versammlung bekannt zu geben.

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister, beim Amtsgericht Montabaur, in Kraft.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Haus der Jugend Montabaur e.V., der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Stand 07.11.2008

Kunstverein Montabaur e.V.

Vorderer Rebstock 43

56410 Montabaur